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   BFH, 21.04.2005 - VIII B 276/04   

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https://dejure.org/2005,11927
BFH, 21.04.2005 - VIII B 276/04 (https://dejure.org/2005,11927)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2005 - VIII B 276/04 (https://dejure.org/2005,11927)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2005 - VIII B 276/04 (https://dejure.org/2005,11927)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 78 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 78 Abs. 1 S. 1 § 128 Abs. 1
    Akteneinsicht

  • datenbank.nwb.de

    Überlassung der Akten in die Wohn- und Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.11.2002 - V B 166/01

    NZB: Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - VIII B 276/04
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren die Überlassung der Akten in die Wohn- oder Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59, und vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484); nichts anderes gilt für die Überlassung der Akten in die privaten Wohnräume eines nicht durch Bevollmächtigte vertretenen Beteiligten.
  • BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02

    NZB; Akteneinsicht; Übersendung von Prozessakten

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - VIII B 276/04
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren die Überlassung der Akten in die Wohn- oder Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59, und vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484); nichts anderes gilt für die Überlassung der Akten in die privaten Wohnräume eines nicht durch Bevollmächtigte vertretenen Beteiligten.
  • BFH, 23.07.2003 - VII B 188/03

    FG-Verfahren; Übersendung von Prozessakten an Bevollmächtigte

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - VIII B 276/04
    Ausnahmen hiervon sind deshalb auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt (BFH-Beschlüsse vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796, und vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595, m.w.N.).
  • BFH, 14.08.1998 - X B 4/98

    Akteneinsicht - Besorgnis der Befangenheit - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - VIII B 276/04
    Eine solche Anweisung geht jedoch ins Leere, wenn das finanzgerichtliche Verfahren durch eine Entscheidung in der Sache bereits abgeschlossen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 1998 X B 4/98, BFH/NV 1999, 209).
  • BFH, 29.04.1987 - VIII B 4/87

    Unterliegen der Beschwerde für einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht durch

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - VIII B 276/04
    Ausnahmen hiervon sind deshalb auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt (BFH-Beschlüsse vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796, und vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 1 K 1752/07

    Akteneinsicht im Insolvenzverfahren

    Eine Akteneinsicht kann grundsätzlich nicht mehr beansprucht werden, wenn das Steuerfestsetzungsverfahren, in dem die Einsichtnahme begehrt wird, bestandskräftig abgeschlossen ist (vgl. Schwarz, AO, Loseblatt, Stand 15. Februar 2009, vor §§ 78 bis 133 AO Rdnr. 77a unter Bezugnahme auf BFH, Beschluss vom 21. April 2005, VIII B 276/04, BFH/NV 2005, 1820; Hessisches FG, Urteil vom 16. März 1990, a.a.O.).
  • BFH, 18.02.2008 - VII S 1/08

    Kein Anspruch auf Anfertigung von Kopien des gesamten Akteninhalts mit einem

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gewährung von Akteneinsicht und der Bescheidung eines Antrages auf Anfertigung von Fotokopien um Ermessensentscheidungen handelt, die unter Abwägung der Interessen des Gerichts (insbesondere Vermeidung von Aktenmanipulationen und Beschädigungen sowie Gewährleistung der Verfügbarkeit der Akten) und des Beteiligten zu treffen sind (BFH-Beschluss vom 21. April 2005 VIII B 276/04, BFH/NV 2005, 1820).
  • BFH, 26.07.2012 - III R 70/10

    Maßgeblichkeit der tatsächlichen Meldung als arbeitsuchendes Kind - Ablehnung von

    Die durch die Einsichtnahme bei Gericht bedingten Unbequemlichkeiten, wie etwa der in der Revision angegebene Zeitaufwand von 30 bis 45 Minuten für die Hin- und Rückfahrt zum nächstgelegenen Amtsgericht, müssen im Regelfall hingenommen werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59; vom 21. April 2005 VIII B 276/04, BFH/NV 2005, 1820; vom 12. November 2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671).
  • BFH, 04.09.2008 - V B 208/07

    Zu den Anforderungen an eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung von

    Denn nach der gesetzlichen Grundentscheidung soll die Akteneinsicht im Regelfall bei dem mit der Streitsache befassten Gericht erfolgen (BFH-Beschlüsse vom 21. April 2005 VIII B 276/04, BFH/NV 2005, 1820; vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59; vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484).
  • FG Thüringen, 14.11.2012 - 3 V 714/11

    Anspruch eines Steuerpflichtigen auf kostenlose Akteneinsicht im Wege der

    Zudem ist ein Steuerpflichtiger auf die Akteneinsichtnahme in den Räumen des Finanzamts bzw. eines Gerichts angewiesen, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - wie auch im gerichtlichen Verfahren - eine Übersendung der Steuerakten in Kanzleiräume eines Verfahrensbevollmächtigten regelmäßig nicht stattfindet (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 02.09.2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49; vom 21.04.2005 VIII B 276/04, BFH/NV 2005, 1820).
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